AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der Hotel Ertl GmbH und ihren Gästen und Vertragspartnern.
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+43 (0) 4762 20480
Bahnhofstraße 26
9800 Spittal an der Drau
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Beherbergung im Hotel Ertl, für gastronomische Leistungen im Restaurant und in der Cocktailbar EL VENADO sowie für Veranstaltungen und Tagungen.
Rechtlicher Hinweis: Diese Bedingungen orientieren sich an den vom Fachverband Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich empfohlenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006" (AGBH 2006) in der von der Wirtschaftskammer im Jänner 2026 bereinigten Fassung. Die Klauseln zur Beistellung einer Ersatzunterkunft, zum Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit, zur Drei-Jahres-Anzeigefrist sowie zur Pflicht zur Zahlung des vollen Entgelts bei vorzeitiger Abreise wurden in der aktuellen WKO-Empfehlung gestrichen und sind hier ebenfalls nicht enthalten.
Inhaltsübersicht
- Geltungsbereich
- Begriffsdefinitionen
- Vertragsabschluss und Anzahlung
- Beginn und Ende der Beherbergung
- Rücktritt vom Beherbergungsvertrag, Stornogebühren
- Rechte des Vertragspartners
- Pflichten des Vertragspartners
- Rechte des Beherbergers
- Pflichten des Beherbergers
- Haftung des Beherbergers für eingebrachte Sachen
- Tierhaltung
- Verlängerung der Beherbergung
- Beendigung des Beherbergungsvertrages
- Erkrankung oder Tod des Gastes
- Gastronomische Leistungen im Restaurant EL VENADO
- Tisch- und Eventreservierungen
- Gutscheine
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- Verbraucherschlichtung
- Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner geschlossenen Verträge über Beherbergung, gastronomische Leistungen, Veranstaltungen und ergänzende Leistungen.
1.2 Diese AGB gehen entgegenstehenden oder davon abweichenden Bedingungen des Vertragspartners vor, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.3 Sondervereinbarungen sind möglich. Im Einzelnen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Beherberger: Die Hotel Ertl GmbH als juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
2.2 Gast: Jede natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gäste gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen, etwa Familienmitglieder oder Freunde.
2.3 Vertragspartner: Jede natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Vertrag abschließt.
2.4 Konsument und Unternehmer: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
2.5 Beherbergungsvertrag: Der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag über die Überlassung von Hotelzimmern und damit verbundene Leistungen.
§ 3 Vertragsabschluss und Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekanntgegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der Bestellung den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung schriftlich oder mündlich einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang dieser Einverständniserklärung zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zum Beispiel Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.5 Bei Buchungen über Online-Buchungssysteme oder Drittanbieter (zum Beispiel Booking.com) gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen des Buchungsanbieters. Bei offensichtlichen Datenübertragungsfehlern oder Preisirrtümern behält sich der Beherberger das Recht vor, von der Buchung zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich rückerstattet.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, die gemieteten Räume ab 16:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen, sofern der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet oder vereinbart wurde.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12:00 Uhr freizumachen. Bei verspäteter Räumung ist der Beherberger berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag, Stornogebühren
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde diese vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, ein späterer Ankunftszeitpunkt wurde vereinbart.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstag folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht ab 18:00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, sofern der Gast keinen späteren Ankunftstag bekanntgibt.
5.4 Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Rücktritt durch den Vertragspartner, Stornogebühren
5.5 Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des in Punkt 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
| Stornozeitpunkt vor Ankunftstag | Stornogebühr |
|---|---|
| ab 3 Monate vorher | keine |
| zwischen 3 Monaten und 1 Monat | 40 % vom gesamten Arrangementpreis |
| zwischen 1 Monat und 1 Woche | 70 % vom gesamten Arrangementpreis |
| in der letzten Woche vor Ankunftstag | 90 % vom gesamten Arrangementpreis |
Die Stornoerklärung muss schriftlich erfolgen und dem Beherberger nachweislich zugehen.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zum Beispiel extremer Schneefall, Hochwasser oder allgemeine Reisewarnungen) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
5.9 Im Falle einer Erkrankung oder eines Todesfalles wird empfohlen, eine Reise- bzw. Stornoversicherung abzuschließen. Der Beherberger weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.
§ 6 Rechte des Vertragspartners
6.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind (zum Beispiel Frühstücksraum, Pool, Garten, Parkplatz im Rahmen der Verfügbarkeit), und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- bzw. Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 7 Pflichten des Vertragspartners
7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Ortstaxe zu bezahlen.
7.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmen, Telegramme oder Ähnliches.
7.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 8 Rechte des Beherbergers
8.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs an den vom Vertragspartner bzw. vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag zu, insbesondere für Verpflegung, sonstige für den Vertragspartner getätigte Auslagen und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art.
8.2 Wird der Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
8.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung beziehungsweise Zwischenabrechnung seiner Leistungen zu.
§ 9 Pflichten des Beherbergers
9.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
9.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielsweise:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden, etwa Bereitstellung von Salons, Sauna, Solarium oder Garagierung b) Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten, für die ein ermäßigter Preis verrechnet wird c) besondere Verpflegungsleistungen über das Frühstücksangebot hinaus d) Sondergetränke und Minibarkonsum e) Telefon-, Fax- und Datenübertragungskosten f) Unterbringung von Tieren (siehe § 11)
§ 10 Haftung des Beherbergers für eingebrachte Sachen
10.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Vertragspartner und Gast eingebrachten Sachen. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
10.2 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstbetrag. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur dann, wenn er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder wenn der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde.
10.3 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
10.4 Der Beherberger empfiehlt ausdrücklich, Wertgegenstände im Zimmersafe oder im Hotelsafe zu verwahren. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten sollten ohne ausdrückliche Übernahme zur Verwahrung nicht im Zimmer belassen werden.
10.5 Schadensmeldungen sind dem Beherberger unverzüglich nach Kenntnisnahme zu erstatten.
10.6 Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden, indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 11 Tierhaltung
11.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegebenenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
11.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
11.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. Privat-Haftpflichtversicherung, die auch durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
11.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
11.5 In den Restaurant- und Frühstücksräumen sowie im Pool- und Saunabereich dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 12 Verlängerung der Beherbergung
12.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, kann der Beherberger der Verlängerung zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
12.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zum Beispiel extremer Schneefall oder Hochwasser) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen aufgrund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu verrechnen, das dem in der Nebensaison üblichen Preis entspricht.
§ 13 Beendigung des Beherbergungsvertrages
13.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, endet er mit Zeitablauf.
13.2 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können die Vertragsparteien den Vertrag bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende auflösen.
13.3 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leuten oder im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit befallen wird oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (drei Tage) nicht bezahlt.
13.4 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zum Beispiel Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
§ 14 Erkrankung oder Tod des Gastes
14.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, insbesondere dann, wenn der Gast nicht in der Lage ist, dies selbst zu tun, und keine Begleitung anwesend ist.
14.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, oder Angehörige des Gastes nicht erreichbar sind, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder Angehörige vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
14.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
14.4 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe b) notwendig gewordene Raumdesinfektion c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung dieser Gegenstände d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen und Ähnlichem, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oder Ähnlichem f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen
§ 15 Gastronomische Leistungen im Restaurant EL VENADO
15.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das vereinbarte Entgelt für die in Anspruch genommenen Speisen und Getränke spätestens vor Verlassen des Lokals zu bezahlen.
15.2 Die im Lokal aushängenden oder in Speise- und Getränkekarten ausgewiesenen Preise verstehen sich inklusive aller Steuern und Abgaben. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste.
15.3 Im Restaurant EL VENADO werden Speisen und Getränke ausschließlich während der ausgewiesenen Öffnungszeiten serviert. Der Beherberger behält sich vor, den Service im Einzelfall einzuschränken oder zu verweigern, etwa bei vollständiger Auslastung, bei privaten Veranstaltungen oder bei betriebsbedingten Ruhetagen.
15.4 Der Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an erkennbar bereits stark alkoholisierte Personen ist nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz untersagt. Der Beherberger und sein Personal sind berechtigt, einen entsprechenden Altersnachweis zu verlangen und im Bedarfsfall den Ausschank zu verweigern.
§ 16 Tisch- und Eventreservierungen
16.1 Tischreservierungen im Restaurant EL VENADO und im Hotelrestaurant kommen durch beidseitige Bestätigung zustande, telefonisch, per E-Mail oder über das Reservierungstool der Website.
16.2 Bei reservierten Tischen wird der Tisch bis 30 Minuten nach der vereinbarten Uhrzeit freigehalten. Erscheint der Vertragspartner ohne vorherige Mitteilung später, kann der Tisch anderweitig vergeben werden.
16.3 Bei Reservierungen für Gruppen ab acht Personen und bei Sonderveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Geburtstage, Firmenfeiern, Hochzeiten und vergleichbare Anlässe) gelten ergänzende Bedingungen, die im jeweiligen Angebot oder Veranstaltungsvertrag schriftlich vereinbart werden.
16.4 Stornobedingungen für Veranstaltungen werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten folgende Pauschalen, gerechnet ab dem geplanten Veranstaltungstag:
| Storno vor Veranstaltungstag | Stornogebühr |
|---|---|
| ab 60 Tage davor | keine |
| 59 bis 30 Tage davor | 30 % |
| 29 bis 14 Tage davor | 60 % |
| 13 bis 4 Tage davor | 80 % |
| ab 3 Tage davor | 100 % |
16.5 Reduziert der Vertragspartner die Anzahl der Teilnehmer kurzfristig, behält sich der Beherberger vor, das ursprünglich vereinbarte Entgelt entsprechend der vereinbarten Mindestabnahme in Rechnung zu stellen.
16.6 Bei Veranstaltungen mit eigenem Programm (Musik, DJ, Reden, Dekoration) ist der Vertragspartner für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich, insbesondere für AKM-Gebühren, Lautstärkebegrenzungen und brandschutzrechtliche Vorgaben.
§ 17 Gutscheine
17.1 Beim Hotel Ertl und bei EL VENADO erworbene Gutscheine sind ab dem Ausstellungsdatum drei Jahre gültig, sofern auf dem Gutschein kein abweichendes Gültigkeitsdatum vermerkt ist.
17.2 Gutscheine können vor Ort, telefonisch oder, sofern angeboten, online erworben werden. Eine Barablöse ist ausgeschlossen.
17.3 Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung kann kein Ersatz geleistet werden. Der Gutschein gilt als Inhaberpapier.
17.4 Der Restwert eines nur teilweise eingelösten Gutscheins wird bis zum Ablauf der Gültigkeit auf Wunsch elektronisch oder schriftlich gutgeschrieben.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
18.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist (9800 Spittal an der Drau).
18.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
18.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner geschlossen, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich an seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort eingebracht werden.
18.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner geschlossen, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), in Island, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers örtlich und sachlich zuständige Gericht für Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich zuständig.
§ 19 Verbraucherschlichtung
19.1 Wir sind weder verpflichtet noch grundsätzlich bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
19.2 Im Streitfall können sich Verbraucher mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum dennoch an die zuständige Schlichtungsstelle wenden:
Schlichtung für Verbrauchergeschäfte Mariahilfer Straße 103, Stiege 1, 18 1060 Wien Telefon: +43 1 890 63 11 E-Mail: office@verbraucherschlichtung.at Web: www.verbraucherschlichtung.at
§ 20 Sonstiges
20.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, der die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf jenen Tag der Woche oder des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von dem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
20.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24:00 Uhr) zugegangen sein. Maßgeblich ist die mitteleuropäische Zeit beziehungsweise mitteleuropäische Sommerzeit.
20.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
20.5 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
20.6 Diese AGB werden in deutscher Sprache erstellt. Bei Übersetzungen in andere Sprachen gilt im Zweifelsfall die deutsche Fassung.
Hotel Ertl GmbH Bahnhofstraße 26, 9800 Spittal an der Drau +43 4762 20480 · info@hotel-ertl.at · www.hotel-ertl.at
Stand: [Datum der Veröffentlichung]